Chancen und Risiken beim Einsatz ausländischer Pflegefachkräfte
Unternehmen, die ausländische Pflegefachkräfte beschäftigen wollen, stehen zwischenzeitlich nicht mehr vor scheinbar unüberwindbaren bürokratischen Hürden. Dennoch sind einige Besonderheiten zu beachten. Insbesondere muss die Anerkennung der Qualifikation des ausländischen Abschlusses erfolgen und die ausländischen Pflegekräfte müssen über eine Arbeitserlaubnis in Deutschland verfügen.
Anerkennung des ausländischen Abschlusses
Die Ausübung der Pflegeberufe ist in Deutschland durch das zum 01.01.2020 in Kraft getretene Pflegeberufegesetz (PflBG) geregelt, weshalb ausländische Fachkräfte nach den Regeln der deut-schen Gesetzgebung als examinierte Fachkräfte in der Pflegeversorgung zugelassen sein müssen. Zum einen müssen die in § 2 PflBG geregelten Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung erfüllt sein.
Hierunter fallen unter anderem Nachweise über die Zuverlässigkeit, gesundheitliche Eignung und für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Weiter sind die berufsrechtlichen Anerkennungen ausländischer Pflegeabschlüsse, die in §§ 40 ff. des PflBG geregelt sind, einzuhalten.
Pflegekräfte aus EU-Staaten
Staatsangehörige aus einem EU-Mitgliedsstaat haben in Deutschland ein unbefristetes Aufent-haltsrecht und damit auch die unbefristete Erlaubnis, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Zudem ist für EU-Bürger durch die EU-Berufsanerkennungsrichtlinie (EU-Richtlinie 2005/36/EG 2005) die Gleichwertigkeit der Ausbildungsinhalte in den Pflegeberufen garantiert. Damit entfällt eine Einzelfallprüfung und das Anerkennungsverfahren von Abschlüssen im Pflegeberuf, welche in einem EU-Mitgliedsstaat erworben wurden, gestaltet sich relativ unkompliziert.
Pflegefachkräfte aus Drittstaaten
Zum 01.03.2020 ist das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten, welches qualifizierten Fachkräften, insbesondere in Mangelberufen, die Einwanderung nach Deutschland erleichtert. Die Pflegefachkräfte aus nicht EU-Ländern können nunmehr relativ unkompliziert einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis erhalten. Allerdings muss, um die Qualität in der Pflege zu gewährleisten, eine Einzelfallprüfung hinsichtlich der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation festgestellt werden. Sollte eine solche nicht festgestellt werden können, dann müssen Eignungs- und Kenntnisprüfungen absolviert werden.
Grenzüberschreitende Arbeitnehmerüberlassung
Neben der Anstellung von Pflegefachkräften aus dem Ausland besteht auch die Möglichkeit, einen kurzfristigen Engpass durch den Einsatz von Leiharbeitnehmern aus dem Ausland abzudecken. Für Pflegefachkräfte, welche aus einem EU-Staat, einem Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aus der Schweiz überlassen werden sollen, gilt im Grunde nichts anderes als für die Arbeitnehmerüberlassung zwischen deutschen Unternehmen. Der einsetzende Betrieb hat zu prüfen, ob das überlassende Unternehmen über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis verfügt. Zudem sind die Voraussetzungen für die Erfüllung der Qualifikation zu prüfen.
Wichtig ist zudem, dass die hier eingesetzten ausländischen Pflegefachkräfte eine A1-Bescheinigung bei der hierfür im Ausland zuständigen Stelle beantragen und diese auch bei sich führen, um im Falle einer Kontrolle den Nachweis erbringen zu können, dass die Sozialversicherungsbeiträge im jeweiligen Entsendestaat entrichtet werden.
Einsatz freier Mitarbeiter in der Pflege
Einige Vermittlungsagenturen, insbesondere aus dem Ausland, treten teilweise mit Angeboten an Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser heran, freie Pflegefachkräfte aus dem Ausland zu vermitteln.
Vorsicht vor solchen Angeboten: Da die deutschen Sozialversicherungsträger beim Einsatz von Pflegekräften in der Regel immer von einer abhängigen Beschäftigung ausgehen, drohen den einsetzenden Unternehmen in solchen Scheinselbstständigkeitsfällen bei der Betriebsprüfung nicht nur erhebliche Nachzahlungen, es können sogar strafrechtliche Ermittlungen erfolgen.
Stand: 10.04.2021