Bundestag beschließt neue Regelungen für die Vergütung der häuslichen Krankenpflege

Am 09.11.2018 hat der Bundestag über das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) abgestimmt. Im Gesetz, welches im wesentlichen die Verbesserung der Situation für Pflegepersonal in der Alten- und Krankenpflege zum Ziel hat, finden sich auch einige interessanter Neuregelungen für die häusliche Krankenpflege, die zum Teil erst kurz vor Ende des Gesetzgebungsverfahrens durch Änderungsanträge ins Gesetz aufgenommen worden sind (Bundestagsdrucksache 19/5593).

So wird in § 132a Abs. 1 S. 4 Nr. 5 SGB V neu geregelt, dass in den Rahmenempfehlungen der Spitzenverbände auf Bundesebene nicht nur die Grundsätze der Vergütung und ihrer Strukturen einschließlich der Transparenzvorgaben für die Vergütungsverhandlungen zum Nachweis der tatsächlich gezahlten Tariflöhne oder Arbeitsentgelte geregelt werden sollen, sondern nunmehr auch erstmals bis zum 30.06.2019 Grundsätze für die Vergütung von längeren Wegzeiten, insbesondere in ländlichen Räumen durch Zuschläge unter Einbezug der ambulanten Pflege nach dem elften Buch geregelt werden muss. Hierdurch soll dem Umstand begegnet werden, dass Krankenkassen bei Vergütungsverhandlungen häufig nur die reine Pflegezeit bezahlen möchten, jedoch keine gesonderte Vergütung für die zum Teil langen Anfahrtswege zum Versicherten vereinbaren wollten.

Zudem werden die gesetzlichen Vorgaben zu den Vergütungsvereinbarungen, die zwischen Pflegedienst und Krankenkasse zu schließen sind, ergänzt. So wird in § 132a Abs. 4 SGB V klargestellt, dass die Bezahlung von Gehältern bis zur Höhe tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden kann. Darüber hinaus wird geregelt, dass insoweit der in § 71 SGB V geregelte Grundsatz der Beitragsstabilität, der bislang in Vergütungsverhandlungen häufig von Krankenkassen zur Begrenzung der Vergütungserhöhung genutzt wurde, nicht gilt. Weiter wird bestimmt, dass der Leistungserbringer verpflichtet ist, die entsprechende Bezahlung der Beschäftigten jederzeit einzuhalten und sie auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Der Gesetzgeber weitet die bereits für den ambulanten Pflegebereich (§ 89 Abs. 1 S. 4 SGB XI) bestehende Regelung auch auf die häusliche Krankenpflege aus und möchte hiermit einen Anreiz setzen, die Mitarbeiter entsprechend zu entlohnen.

Alle genannten gesetzlichen Änderungen sind sehr zu begrüßen, da sie eine wesentliche Unterstützung der (Intensiv-)pflegedienste bei zukünftigen Vergütungsverhandlungen darstellen dürften. Aufgrund der sonstigen Regelungen des PpSG, die auch für Krankenhäuser Anreize schaffen, um Pflegepersonal besser zu vergüten und insbesondere eine ausreichende Anzahl von Pflegenden im Krankenhaus zu binden, wird sich vermutlich der Kampf um Pflegekräfte weiter verschärfen. Den ambulanten Pflegediensten, die auch im Bereich der häuslichen Krankenpflege tätig sind, werden daher allein aufgrund dieses Marktdruckes Konzepte entwickeln müssen, um insbesondere im Vergleich zu den stationären Arbeitgebern ihren Mitarbeitern attraktive Arbeitsentgelte und Arbeitsbedingungen bieten zu können.

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