Hilfe für Kliniken durch COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz?

Das COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetz soll alle Unternehmen und Personen, die im Gesundheitswesen tätig sind, bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützen. Ziel ist es Einnahmeausfälle zu kompensieren, Bürokratie abzubauen und Sanktionen auszusetzten. Ob das COVID-19 Entlastungsgesetz dem gerecht wird, wird sich erst in den nächsten Wochen zeigen. Erste Zweifel werden laut.

Denn entgegen der Forderung der DKG wurden keine monatlichen Abschlagszahlungen gewährt, sondern folgende grundlegende Regelungen vorgenommen, die aber alle nicht unbedingt mit weniger Bürokratieaufwand verbunden sind:

1. Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund Sonderbelastungen durch COVID-19

Krankenhäuser bekommen demnach nach dem COVID-Gesetz Ausgleichszahlungen, wenn sie für die Versorgung von COVID-Patienten/innen planbare Aufnahmen, Operationen und Eingriffe verschieben oder aussetzen mussten.

Ermittelt werden soll die Höhe der Ausgleichszahlungen, indem täglich erstmals seit dem 16.03.2020 von der Zahl der im Jahresdurchschnitt 2019 pro Tag voll- oder teilstationär behandelten Patienten/innen die Zahl der am jeweiligen Tag stationär behandelten Patienten/innen abgezogen wird.

Sofern das ermittelte Ergebnis größer als Null ist, ist dieses mit der tagesbezogenen Pauschale in Höhe von 560 EUR zu multiplizieren. Fragwürdig erscheint, dass nur eine einheitliche Pauschale für jedes KH in Deutschland bestimmt wurde. Die Unterschiede in Kosten- und Erlösstruktur, in regionaler und fachlicher Hinsicht werden also nivelliert. Ob diese sehr grobe Typisierung zu Lasten einer größeren Einzelfallgerechtigkeit gerechtfertigt ist, etwa um eine Verwaltungsvereinfachung und damit Beschleunigung zu erreichen, ist zumindest mit einem Fragezeichen zu versehen. Betroffene Krankenhäuser sollten die Auswirkungen anhand Ihrer eigenen spezifischen Struktur genau im Blick behalten. Sollte diese Einheitspauschale zu zu starken Verzerrungen führen, ist diese gesetzgeberische Maßnahme zu überprüfen.

Gemeldet werden soll dieser berechnete Betrag differenziert nach Kalendertagen jeweils wöchentlich an die für die Krankenhausplanung zuständige Behörde.

Die Vertragsparteien nach § 17b Abs. 2 KHG sollen hier noch das Nähere zum Verfahren des Nachweises der Zahl der täglich voll- und teilstationär behandelten Patienten/innen im Vergleich zum Referenzwert für die Ermittlung und Meldung bestimmen. Hier bleibt daher zu hoffen, dass diesbezüglich der bürokratische Aufwand möglichst gering gehalten wird.

2. Zusätzliche intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten

Krankenhäuser, die zusätzliche intensivmedizinische Behandlungskapazitäten mit maschineller Beatmungsmöglichkeit durch Aufstellung von Betten schaffen oder durch Einbeziehung von Betten aus anderen Stationen vorhalten, erhalten bis zum 30.09.2020 einmalig für jedes aufgestellte oder vorgehaltene Bett einen Betrag in Höhe von 50.000 EUR. Es bleibt zu hoffen, dass nicht hohe Hürden an den Begriff und den Nachweis dieser zusätzlichen Intensivversorgung gestellt werden. So schränkt die Gesetzesbegründung schon weiter ein, da sie neben der Beatmung auch erweitertes Monitoring wünscht, was sich aber im Wortlaut nicht wiederfindet. Daher sollten KH, die zusätzliche Plätze schaffen, darauf achten, dass sie vorsorglich das Vorhandensein von Monitoring laut Gesetzesbegründung (EKG, SpO2, IBP, BGA) dokumentieren.

3. Pauschale Abgeltung Preis- und Mengensteigerungen von Schutzkleidung etc.

Weiterhin dürfen die Krankenhäuser pauschal für jeden Patienten/in der zwischen dem 01. April 2020 und 30. Juni 2020 zur voll- oder teilstationären Behandlung aufgenommen wird einen Zuschlag in Höhe von 50 EUR für die Abgeltung von Preis- und Mengensteigerungen infolge des Coronavirus geltend machen.

4. Prüfquote und Strafzahlungen

Die Prüfquote wird für das Jahr 2020 von 12,5 % auf 5 % reduziert. Auch der Aufschlag in Höhe von 10 % des Differenzbetrages entfällt für 2020. Weiterhin wird die verschärfte Regelung, die bei dem prozentualen Aufschlag nach den Anteil der unbeanstandeten Rechnungen differenziert, erst ab 2021 in Kraft treten. KHs sollten Ihre Prüfquote daher tagesaktuell betrachten und sofern diese bereits erfüllt ist, bei neuen Prüfungen sofort darauf hinweisen.

Auch die Vorlage der Bescheinigung hinsichtlich der Einhaltung der Strukturmerkmale wird um ein Jahr verschoben, so dass bis Ende 2021 noch die Abrechnung ohne Vorlage dieser Bescheinigung möglich ist. Sofern möglich, sollte die Zeit aber genutzt werden, sich auf die Strukturprüfungen bzw. die Anträge vorzubereiten.

5. Verkürzte Zahlungsfrist

Die von den Krankenhäusern bis zum 31. Dezember 2020 erbrachten und in Rechnung gestellten Leistungen sind von den Krankenkassen innerhalb von 5 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen.

Es kommt hier auf den Rechnungseingang an, so dass den Krankenhäusern zu empfehlen ist, die Zahlungsfrist genau im Auge zu behalten um danach gegenüber den Krankenkassen Verzugszinsen berechnen zu können.

Es mehren sich Berichte, dass einzelne Kassen seit dem Aufrechnungsverbot des MDK-Reformgesetzes dazu übergehen, Rechnungen mit bestimmten OPS standardmäßig unmittelbar zurückzuweisen. Es ist zweifelhaft, ob eine solches Vorgehen dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Denn auch die Zurückweisung einer Rechnung setzt innerhalb der 5-Tage-Frist! die Plausibilisierung durch einen Sachbearbeiter voraus. Zudem muss die Prüfquote auch weiterhin Beachtung finden und darf so nicht umgangen werden.

6. Finanzierung Pflegekosten

Der vorläufige Pflegeentgeltwert wird für die Berechnung von tagesbezogenen Pflegeentgelten ab dem 01. April 2020 auf 185 EUR erhöht. Bei einer Unterdeckung der Pflegepersonalkosten des Krankenhauses erfolgt eine Spitzabrechnung, bei der die mit dem vorläufigen Pflegeentgeltwert erzielten Pflegeerlöse den vereinbarten tatsächlichen Pflegepersonalkosten gegenübergestellt werden, während bei einer Überdeckung der Pflegepersonalkosten für das Jahr 2020 kein Ausgleich der überzahlten Mittel zu erfolgen hat.

Es sollen demnach Pflegepersonalkosten, die mit dem vorläufigen Pflegeentgeltwert nicht ausreichend finanziert werden, vollständig ausgeglichen werden. Um so wichtiger ist eine differenzierte- autonome Personalkostenkalkulation, die erfahrungsgemäß nicht zwingend mit der buchhalterischen Kontierung von Kostenpositionen in Sach- vs. Personalkosten übereinstimmt.

7. Aussetzung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

Die Kritik aus Reihen der Krankenhausrechtler, dass die Veröffentlichung der einfachen Rechtsmeinung des BMG mit Brief des Ministers vom 4. März 2020 den KH keine Rechtssicherheit hat offensichtlich Früchte getragen:

Die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung wurde mit der ersten Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vorübergehend mit Wirkung vom 01. März bis einschließlich 31. Dezember 2020 außer Kraft gesetzt.

Dadurch besteht nicht mehr die Gefahr, dass die Krankenkassen in Zeiten nach der Krise das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes gem. § 8 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung verneinen und jedes KH dies in jedem diesbezüglich geprüften Behandlungsfall einzeln nachweisen müsste.

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