Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung in Baden-Württemberg jetzt auch für Ärzte

Durch eine Änderung des Heilberufekammergesetzes (HBKG) hat es der baden-württembergische Gesetzgeber für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Psychotherapeuten und Apotheker ermöglicht, sich künftig in einer Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) zu organisieren (Gesetz vom 4. Februar 2021 (GBl. S. 77)).

Was ist eine PartGmbB?

Die Partnerschaftsgesellschaft ist – wie die bisher übliche Gesellschaft bürgerlichen Rechts – eine Personengesellschaft. Bei der „klassischen“ Partnerschaftsgesellschaft ohne beschränkte Berufshaftung haften die Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Partnerschaft neben dem Vermögen der Partnerschaft mit ihrem Privatvermögen als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 PartGG). Bei einer PartGmbB haftet für Verbindlichkeiten der Partnerschaft wegen fehlender Berufsausübung (zu denken ist insbesondere an Behandlungs- oder Aufklärungsfehler) den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen, wenn die Partnerschaft eine zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält (§ 8 Abs. 2 PartGG). Die Haftungsbeschränkung bezieht sich somit nur auf Berufsausübungsfehler und nicht etwa auf die Haftung aus einem Mietvertrag oder Kaufvertrag über Praxisausstattung. Bislang fehlte es an der durch Gesetz vorgegebenen Berufshaftpflichtversicherung für die Gesellschaft. Dies wurde durch das Gesetz vom 4. Februar 2021 geändert:

Gesetzliche Voraussetzungen

Die Voraussetzungen an die Haftpflichtversicherung finden sich in § 31 Abs. 3 HBKG. Dort heißt es:
„Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung erfüllen die Voraussetzungen nach § 8 Absatz 4 PartGG, wenn sie eine hinreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung bei der Berufsausübung verursachter Schäden unterhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt 5 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb des Versicherungsjahrs verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Partnerinnen und Partner, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen.“

Behandelnde Arzt haftet trotzdem unbeschränkt!

Die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht umfassend. Der behandelnde Arzt haftet noch immer unbeschränkt, wenn er wegen eines Aufklärungs- oder Behandlungsfehler in Anspruch genommen wird: Zwar handelt es sich bei den Behandlungs- und Aufklärungsfehlern um Fehler bei der Berufsausübung, jedoch haften insb. Ärzte, Zahnärzte und Psychotherapeuten nicht nur wegen einer Verletzung des Behandlungsvertrags sondern auch für deliktische Ansprüche des Patienten wegen einer Körperverletzung (§ 823 BGB). Der Gesetzgeber und der überwiegende Teil der Literatur gehen davon aus, dass für solche Fälle deliktischer Haftung die Haftungsbegrenzung der PartGmbB nicht greift und der Handelnde insoweit unbeschränkt haftet bzw. seine Berufshaftpflichtversicherung greift.

Bundestagsdrucksache 17/10487, S. 11
Damit gilt: Der behandelnde Arzt einer PartGmbB haftet noch immer mit seinem Privatvermögen unbeschränkt für Behandlungs- und Aufklärungsfehler, wenn der Schaden von seiner Berufshaftpflichtversicherung nicht übernommen wird! Der Vorteil der PartGmbB liegt bei Ärzten, Zahnärzten oder Psychotherapeuten damit vor allem in der Haftungsbeschränkung für die jeweiligen Partner des handelnden Arztes: Anders als in der GbR können diese in der PartGmbB nicht für das deliktische Verhalten ihrer Mitgesellschafter in Anspruch genommen werden. Die PartGmbB sollte nun als Alternative zur bisher üblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Erwägung gezogen werden. Auch für bestehende Gesellschaften könnte ein Rechtsformwechsel attraktiv sein. In vielen Gesellschaftsverträgen findet sich die Klausel, dass ein Rechtsformwechsel zu einer PartGmbB vollzogen soll, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen der PartGmbB geschaffen wurden. Prüfen Sie Ihre Gesellschaftsverträge, ob darin eine solche Klausel enthalten ist und, ob Sie den Rechtsformwechsel umsetzen wollen.
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