Organisatorische Voraussetzungen für einen erfolgreichen Strahlenschutz im Krankenhaus, Medizinischen Versorgungszentren und Praxen

In Krankenhäusern, Medizinischen Versorgungszentren und radiologischen Praxen werden unterschiedliche künstliche Strahlungen zu diagnostischen und therapeutischen Zwecken eingesetzt. Die Anforderungen an den Strahlenschutz werden im Strahlenschutzgesetz und in der Strahlenschutzverordnung geregelt.

Wichtige Akteure sind dabei der Strahlenschutzverantwortliche, der Strahlenschutzbeauftragte und der Strahlenschutzbevollmächtigte.

Der Strahlenschutzverantwortliche, typischerweise der Inhaber oder Geschäftsführer, hat dafür zu sorgen, dass alle Vorschriften eingehalten werden. Wer Strahlenschutzverantwortlicher ist, regelt dabei § 69 Strahlenschutzgesetz. Der Strahlenschutzverantwortliche hat im Unternehmen durch geeignete Maßnahmen und Strukturen dafür zu sorgen, dass die Vorgaben aus dem Strahlenschutzgesetz eingehalten und umgesetzt werden. Dafür ist er persönlich in vollem Umfang verantwortlich und haftbar. Bei Verstößen gegen das Strahlenschutzgesetz oder die -verordnung drohen Bußgelder und sogar auch Strafverfolgung!

In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Umsetzung der Aufbau- und Ablauforganisation im Rahmen des Strahlenschutzes in den verschiedenen Unternehmen unterschiedlich ausgeprägt ist und daher teilweise erhebliche Defizite bestehen, die einer effektiven und erfolgreichen Durchführung des Strahlenschutzes entgegenstehen (z. B. unklare Verantwortlichkeiten und Aufgabenbereiche, fehlerhafte Reaktion bei behördlichen Aufforderungen, fehlendes Meldewesen für Vorkommnisse usw.).

Krankenhäuser, MVZ und Praxen, die im Bereich des Strahlenschutzes tätig sind, sind daher gut beraten ihre Aufbau- und Ablauforganisation zu überprüfen und ggf. zu überarbeiten.

Dabei sollte ein besonderes Augenmerk darauf gelegt werden, wer in den jeweiligen Gesellschaftsformen Strahlenschutzverantwortlicher und Strahlenschutzbeauftragter ist, ob zusätzlich zur Erledigung administrativer Aufgaben noch ein Strahlenschutzbevollmächtigter eingesetzt wird und ob die jeweiligen Aufgabenbereiche der unterschiedlichen Akteure klar definiert und voneinander abgegrenzt sind. Der Strahlenschutzbeauftragte ist für die Durchführung, Leitung und Beaufsichtigung der Tätigkeiten und Maßnahmen des betrieblichen Strahlenschutzes zuständig. Er ist vom Strahlenschutzverantwortlichen zu bestellen und muss fachlich qualifiziert sein. Der Strahlenschutzbevollmächtigte hingegen wird für die administrativen und organisatorischen Aufgaben eingesetzt, z.B. das Übersenden von Prüfberichten und die erforderliche Kommunikation mit den Behörden. Der Strahlenschutzbevollmächtigte ist nach den gesetzlichen Vorgaben nicht zwingend erforderlich und daher sind für ihn auch keine konkreten Vorgaben im Gesetz zu finden. Jedes Unternehmen ist daher verantwortlich dafür eine interne funktionsfähige Struktur mit geeigneten Melde- und Überwachungsmechanismen aufzubauen, die einerseits den gesetzlichen Anforderungen andererseits den konkreten Gegebenheiten des Unternehmens gerecht werden.

Ein wichtiger Schritt hin zu einer entsprechenden internen Struktur ist die ordentliche Bestellung der erforderlichen Personen mit Bestellungsdokumenten, die unterzeichnet und Bestandteil der Personalakte sein sollten, und die Abgrenzung der Aufgabenbereiche, die zur allgemeinen Transparenz auch in einem Organigramm festgehalten werden sollte.

VOELKER & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB

info@voelker-gruppe.com
www.voelker-gruppe.com

 voelker-partner-mbb

Standort Reutlingen
Am Echazufer 24, Dominohaus
D-72764 Reutlingen
T +49 7121 9202-0
F +49 7121 9202-19
reutlingen@voelker-gruppe.com
Standort Stuttgart
Löffelstraße 46
D-70597 Stuttgart
T +49 711 2207098-0
F +49 711 2207098-35
stuttgart@voelker-gruppe.com
Standort Balingen
Hauptwasen 3
D-72336 Balingen
T +49 7433 26026-0
F +49 7433 26026-20
balingen@voelker-gruppe.com