BSG gewährt Vertrauensschutz gegen Rückerstattung von vor dem 01. Januar 2015 gezahlten Aufwandspauschalen

Wir hatten bereits hier über die Entscheidungen des Sozialgerichts Reutlingen (SG Reutlingen, Urteil vom 14. März 2018 – S 1 KR 3632/16) und des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 9. April 2019 – L 11 KR 1359/18) berichtet, wonach Aufwandspauschalen, die vor Ergehen der Entscheidung des Ersten Senats des Bundessozialgericht vom 1. Juli 2014 zur sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung ergingen, nicht zurückgefordert werden können.

Das BSG hat am 16.07.2020 - 1 KR 15/19 R erfreulicherweise bestätigt, dass eine Rückwirkung der Entscheidungen des BSG nicht besteht und die Krankenhäuser sich hinsichtlich der vor dem 1. Januar 2015 gezahlten Aufwandspauschalen auf Vertrauensschutz berufen können. Erst ab dem 1. Januar 2015 ist davon auszugehen, dass den Krankenhäusern die Entscheidung des BSG vom 1.Juli 2014 bekannt war, sodass erst ab diesem Zeitpunkt das schutzwürdige Interesse entfalle.

Das Urteil lässt ein wenig hoffen, dass unter dem neuen Vorsitz des ersten Senats das BSG zu einer ausgewogeneren Rechtsprechung zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern zurückfindet.

Als Wermutstropfen bleibt aber, dass das BSG weiterhin andeutete, die vorbehaltlose Zahlung von Krankenkassen von Aufwandspauschalen nach sachlich-rechnerischer Richtigkeitsprüfung nach 2014 und zumindest bis zum Urteil vom 25.10.2016 – B 1 KR 22/16 als es seine Rechtsprechung zur sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung „ausführlich“ „konkretisierte“, keinen Anspruchsausschluss zur Folge habe. Es stellt sich damit wohl gegen das Sozialgericht Reutlingen, das in seiner Entscheidung vom 13.11.2019 – S 1 KR 2623/18 mit deutlichen Worten solche Ansprüche der GKV verneint hat. Das SG Reutlingen führte aus, dass an die Kassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts erhöhte Anforderungen an die Kenntnis aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung zu stellen sind und deswegen eine Rückforderung bei bedingungsloser Zahlung ausscheide. Da diese Entscheidung nicht Gegenstand des Urteils vom 16.07.2020 war, bleiben die ausführlichen Gründe des Urteils abzuwarten, um die Zeit nach 2014 abschließend zu beurteilen.

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