Vertriebs- und Markenschutz im internationalen Verkehr

insbesondere in China

Mit keinem anderen Land wird der Begriff „Markenpiraterie“ (gefälschte Produkte) häufiger assoziiert als mit der VR China. Hersteller in der EU erleiden nach Angaben des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) durch importierte Fälschungen zuletzt jährlich Einnahmeausfälle von 60 Milliarden Euro, Tendenz steigend. Vor allem mittelständische Unternehmen scheuen deshalb den so lukrativen chinesischen Markt, da ein Verkauf eigener die Gefahr von Fälschungen steigert. Dennoch erhöht sich die Exportquote kontinuierlich. Allein in 2019 wurden Waren im Wert von 95,97 Mrd. Euro aus Deutschland exportiert.

Was passiert, wenn ich keine Markenanmeldung im Ausland habe?

Wird der Schritt erfolgreich gewagt tritt, neben der Gefahr von Fälschungen, oftmals ein weiteres schwerwiegenderes Problem auf, welches vielen Unternehmen gar nicht bekannt ist: Die sogenannte „Piratenmarkenanmeldung“ (Anmeldung „fremder“ Marken). Damit ist die Situation gemeint, in welcher ein Markenpirat ausnutzt, dass ein deutsches Unternehmen es versäumt, die von ihm genutzten Marken in der VR China schützen zu lassen. Der chinesische Pirat meldet die längst in China bekannten – aber nicht geschützten – „fremden“ Marken für sich selbst an. Im nächsten Schritt droht der Markenpirat mit der Beschlagnahme von Waren, kostenpflichtige Abmahnungen sowie der Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen. Mit anderen Worten: Ein etwaig seit Jahren erfolgreicher eigener Handel mit einem (chinesischen) Partner im Ausland, kann mit sofortiger Wirkung zum erliegen kommen. Die drohenden wirtschaftlichen Schäden sind erheblich. Neben Schadensersatzansprüchen droht die Gefahr, dass die eigenen Produkte in China auf unabsehbare Zeit nicht mehr unter dem eigenen Markennamen verkauft werden können.

Dieses Vorgehen der Markenpiraten hat mit dem steigenden Erfolg von Produkten „Made in Germany“ zuletzt weiter zugenommen.

Warum ist Markenschutz wichtig und was sind die Besonderheiten im Ausland?

Experten gehen davon aus, dass die Marke am gesamten Unternehmenswert 20-94% ausmacht. Deshalb ist es von elementarer Bedeutung für ein Unternehmen sich seine Marke(n), sei es die Wortmarke (der geschriebene Name) oder die Bildmarke (etwa die Darstellung eines Logos), schützen zu lassen. Deutschland bietet hierfür mit dem Markengesetz einen umfassenden Schutzmechanismus. Diesen hat Deutschland jedoch nicht exklusiv. Markenrechte gewähren stets nur innerhalb eines bestimmten territorialen Gebietes Schutz (sog. Territorialitätsprinzip). Entsprechend können Marken als nationale Marken (Schutz innerhalb Deutschlands), EU- Marken (Schutz innerhalb der Europäischen Union) und IR- Marken, welche in über 100 Ländern (zB China, Indien etc.) der Welt eingetragen werden. Deutsche Unternehmen sind im Ausland also keineswegs schutzlos, jedoch erstreckt sich der Schutzbereich eben nur auf das Gebiet in welchem die Marke tatsächlich eingetragen wurde. Umfasst dieses Gebiet bestimmte Territorien nicht, etwa die VR China, besteht auch kein Schutz. Besonders wichtig ist es dabei zu beachten, dass es mit der Eintragung des Unternehmensnamens nicht getan ist. Gerne wird nämlich auch auf wichtige Produktbezeichnungen abgezielt. Für einen hinreichenden Schutz braucht es daher unbedingt auch eine Markenanmeldung der Produktbezeichnungen mit Markencharakter (Beispiel: Golf GTI).

Warum ist China besonders betroffen?

In der China hat sich ein ganzer Industriezweig gebildet, welcher systematisch nach in der VR China schon am Markt erfolgreichen Produkten Ausschau hält und sich, sollte kein Markenschutz bestehen, die entsprechenden Markenrechte sichert. Dies mit dem Ziel das deutsche Unternehmen zum Kauf der chinesischen Markenrechte zu erpressen. Aus Sicht des chinesischen Rechts ist die Markenanmeldung dabei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Hintergrund ist, dass in China eine nicht eingetragene Marke – anders als in Deutschland – nicht durch Benutzung, sondern erst durch Eintragung existiert und eine Anmeldung durch Jedermann erfolgen kann. Weiterhin gibt es, ähnlich zu Deutschland, eine Frist (3 Jahre) in welcher eine Marke nicht benutzt werden muss, ohne das der Markenschutz darunter leidet. Anders gewendet: Der chinesische Markenanmelder muss sich für die Dauer von 3 Jahren noch nicht einmal darum kümmern unter der „geklauten“ Marke überhaupt Produkte zu vertreiben (keine Einrede des sog. „proof of use“).

Der Piratenanmelder ist sodann dazu berechtigt, gegen das deutsche Unternehmen weitreichende Ansprüche, insbesondere Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Jede weitere Tätigkeit mit der eigentlich eigenen Marke ist verboten und würde weitere Ansprüche nach sich ziehen. Der Markenpirat kann zudem in vielen Fällen mittels gerichtlichen Eilrechtsschutzes innerhalb kurzer Zeit den Vertrieb der Produkte und auch die Einfuhr vollständig untersagen. In einem solchen Fall kann für das deutsche Unternehmen das Geschäft auf dem chinesischen Markt also unmittelbar zum Erliegen kommen. Selbst die Rückführung der eigenen Produkte gestaltet sich äußerst schwierig. Die entstehenden Schäden können so innerhalb kürzester Zeit ein erhebliches Ausmaß annehmen. Das deutsche Unternehmen soll somit faktisch dazu gezwungen werden, dem Piratenanmelder die Marke abzukaufen oder auf den Absatz zu verzichten, und einen kosten- und zeitintensiven Prozess vor einem chinesischen Gericht zu führen.

Was sollte ich als deutsches Unternehmen beim Handel im Ausland beachten?

Um solche Situationen zu vermeiden empfiehlt sich, dass deutsche Unternehmen – gleich ob innerhalb Europas oder nach China – nur dorthin Waren oder Dienste unter Ihrem Markenzeichen verkaufen, wo eigener Markenschutz besteht. Der Schutz kann durch eine Markeneintragung beim Deutschen Patent und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) erreicht werden. Der nationale oder europäische Markenschutz der Marke kann sodann auf die benötigten weiteren Länder ausgedehnt werden. Mit einer solchen Eintragung ist eine sog. „Piratenmarkenanmeldung“ sodann nicht mehr möglich.

Wie kann sich ein deutsches Unternehmen gegen Ansprüche aus Piratenmarkenanmeldungen schützen?

Sollte es bereits zu spät sein und eine Piratenanmeldung existieren, empfiehlt es sich unverzüglich Hilfe eines spezialisierten (chinesischen) Kollegen zu suchen und sich gegen etwaige Ansprüche zu verteidigen. Der chinesische Gesetzgeber hat hier auf die Situation bereits reagiert, so dass zumindest in gewissem Umfang Schutz gegen derartige Piratenanmelder besteht. Wird beispielsweise nachgewiesen, dass die beabsichtigte Eintragung nur den Zweck verfolgt, einen Dritten in unzulässiger Weise zu behindern, kann die Markenanmeldung etwa im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens zurückgewiesen werden. Jedoch bietet ein solches Verfahren keinen garantierten Schutz für das deutsche Unternehmen. Im Gegenteil: In der Praxis bringt ein solcher Nachweis erhebliche Beweisschwierigkeiten mit sich. Auch sind die Piratenanmelder dazu übergangen, die Markenanmeldungen auf eine Vielzahl von natürlichen und juristischen Personen sowie Scheinfirmen zu verteilen, um den Nachweis zu erschweren.

Es empfiehlt sich daher ein frühzeitiges proaktives Handeln. Hierbei sollte sich das deutsche Unternehmen schon vor seinem ersten Marktauftritt in der VR China (bzw. im Ausland) über den territorialen Wirkungsbereich seiner bisherigen Marken im Klaren sein. Weiterhin muss sich das Unternehmen darüber Gedanken machen, welche Produkte am chinesischen Markt platziert werden sollen. Denn nicht nur der Unternehmensname sollte geschützt sein, sondern unbedingt auch die Produktbezeichnungen mit Markencharakter. In einem letzten Schritt sollte dann, wie zuvor beschrieben, eine Markenanmeldung erfolgen. Gerne unterstützen wir Sie dazu bei der Markenanmeldung.

Fazit

Der Einstieg eines deutschen Unternehmens auf einem ausländischen, insbesondere dem chinesischen Markt, sollte keinesfalls ohne vorherige rechtliche Absicherung der eigenen Marke erfolgen. Dies verhindert spätere böse Überraschungen. Ist dies erfolgreich geschehen, wird der Vertrieb des deutschen Markenrechtsinhabers durch das ausländische (z.B. chinesische Markenrecht) umfangreich geschützt.
VOELKER & Partner
Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater mbB

info@voelker-gruppe.com
www.voelker-gruppe.com

 voelker-partner-mbb

Standort Reutlingen
Am Echazufer 24, Dominohaus
D-72764 Reutlingen
T +49 7121 9202-0
F +49 7121 9202-19
reutlingen@voelker-gruppe.com
Standort Stuttgart
Löffelstraße 46
D-70597 Stuttgart
T +49 711 2207098-0
F +49 711 2207098-35
stuttgart@voelker-gruppe.com
Standort Balingen
Hauptwasen 3
D-72336 Balingen
T +49 7433 26026-0
F +49 7433 26026-20
balingen@voelker-gruppe.com