Keine Karenzentschädigung bei unbeabsichtigtem Rücktritt vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot, BAG 31.01.2018 - 10 AZR 392/17
„Bezugnehmend auf Ihre E-Mail vom 1. März 2016 sowie das Telefonat mit Herrn B. möchte ich Ihnen mitteilen, dass ich mich ab sofort nicht mehr an das Wettbewerbsverbot gebunden fühle.“
Nachdem die Beklagte weiterhin keine Zahlung leistete, zog der Kläger vor das Arbeitsgericht und verlangte dort die Zahlung der Karenzentschädigung für alle drei Monate in Höhe von insgesamt 10.120,80 EUR zzgl. Zinsen. Der Kläger vertrat die Auffassung, er habe sich nicht wirksam von dem vereinbarten nachvertraglichen Wettbewerbsverbot gelöst. Die Erklärung in der zweiten Email sei eine reine Trotzreaktion gewesen. Die Beklagte war der Auffassung, der Kläger habe wirksam den Rücktritt von dem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot erklärt.
Das Arbeitsgericht hat der Klage vollständig stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil teilweise abgeändert und einen Anspruch auf Karenzentschädigung nur für die Zeit vom 1. Februar bis zum 8. März 2016 zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Revision des Klägers vor dem BAG hatte keinen Erfolg. Das BAG bestätigte das Urteil des LAG vollumfänglich. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot stellt einen gegenseitigen Vertrag dar, auf den die allgemeinen Rücktrittsbestimmungen Anwendung finden. Die Karenzentschädigung stellt die Gegenleistung für das Unterlassen von Konkurrenztätigkeit dar. Erbringt eine Vertragspartei ihre Leistung nicht, kann die andere Partei vom Wettbewerbsverbot zurücktreten, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Beklagte befand sich mit der Leistung in Verzug. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte die Leistung auch ernsthaft und endgültig verweigert. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt nach § 323 BGB lagen damit vor. Damit stellt sich die Erklärung des Klägers in seiner E-Mail vom 08.03.2016 als Rücktrittserklärung dar. Diese durfte die Beklagte auch so verstehen und musste sie nicht für eine unverbindliche „Trotzreaktion“ halten. Der erklärte Rücktritt wirkt „ex nunc“ – die wechselseitigen Pflichten entfallen also erst ab der Zeit nach dem Zugang der Erklärung gegenüber der Beklagten.
Stand: 07.02.2018