Plattformbetreiber im Gesundheitswesen: Was sind die Fallstricke?
Werberecht
Werbung für Gesundheitsleistungen unterliegt strengen Regeln, insbesondere dem Heilmittelwerbegesetz (HWG) und den allgemeinen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben der §§ 3, 5 UWG. Plattformen müssen darauf achten, dass sie keine irreführenden Heilversprechen machen, keine unzulässige Erfolgswerbung betreiben und besondere Risiken transparent darstellen.
Berufsrecht der Ärzte
Soweit Ärzte an derartigen Geschäftsvorhaben beteiligt sind, sind die berufsrechtlichen Vorgaben zu beachten. Diese ergeben sich aus den Berufsordnungen der Landesärztekammern, die inhaltlich weitgehend auf der (Muster-)Berufsordnung für Ärzte (MBO-Ä) beruhen.
Für Plattformmodelle ist u.a. § 31 MBO-Ä zu berücksichtigen, der Entgelt oder andere Vorteile für die Zuweisung von Patienten oder Untersuchungsmaterial sowie für Empfehlungen bestimmter Anbieter gesundheitlicher Leistungen untersagt. Zum Beispiel kann eine erfolgsabhängige Beteiligung von Ärzten an Plattformumsätzen als verbotene Zuweisung gegen Entgelt qualifiziert werden.
Zu berücksichtigen ist ferner § 3 Abs. 2 MBO-Ä. Danach ist die Abgabe von Waren sowie die Erbringung gewerblicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit unzulässig, soweit sie nicht notwendiger Bestandteil der ärztlichen Therapie sind. Bei Plattformmodellen, die regelmäßig auf Selbstzahlerleistungen beruhen, dürfte es häufig schwierig sein, die Erforderlichkeit der angebotenen Leistungen als notwendigen Bestandteil der ärztlichen Therapie zu begründen. Die konkrete Ausgestaltung des Geschäftsmodells ist daher im Einzelfall sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob die berufsrechtlichen Anforderungen eingehalten werden.
Apotheken
Sofern Apotheken in das jeweilige Geschäftsmodell eingebunden werden, ist zudem das Zuweisungsverbot nach § 11 Apothekengesetz (ApoG) zu beachten. Dieses gilt unverändert, unabhängig davon, ob ein Rezept als Papierausdruck, QR-Code, Token oder über eine App übermittelt wird. Maßgeblich ist allein, dass Patienten frei entscheiden können, in welcher Apotheke sie ihr Rezept einlösen.
Insbesondere neue Geschäftsmodelle, telemedizinische Anbieter und digitale Plattformen stellen diese Wahlfreiheit zunehmend auf die Probe. Die aktuelle Rechtsprechung verdeutlicht, dass bereits subtile Formen der digitalen Lenkung eine unzulässige Zuführung von Patienten darstellen können.
Demgegenüber hat die Rechtsprechung anerkannt, dass die bloße Benennung von zwei Apotheken im Einzelfall ausreichen kann, um die erforderliche Wahlfreiheit zu wahren, sofern den Patienten tatsächlich eine freie und unbeeinflusste Entscheidung zwischen den genannten Apotheken ermöglicht wird.
Strafrecht
Die Korruptionstatbestände der §§ 299a, 299b StGB erfassen unlautere Vorteilsgewährung und -annahme im Gesundheitswesen, wenn Heilberufsangehörige im Gegenzug andere Anbieter im Wettbewerb bevorzugen. Wird eine Vergütung erkennbar für die Zuweisung von Patienten oder Proben gezahlt, kann dies daher strafbar sein. Plattformmodelle, bei denen Ärzte prozentual an Umsätzen beteiligt sind oder in Abhängigkeit vom Auftragsvolumen profitieren, bewegen sich daher in einem strafrechtlichen Risikobereich.
Wettbewerbsrecht
Verstöße gegen ärztliches Berufsrecht können zugleich unlauteren Wettbewerb nach §§ 3, 3a UWG begründen und von Mitbewerbern oder Verbänden abgemahnt werden. Plattformbetreiber haften hier nicht nur für eigenes Verhalten, sondern können als Teilnehmer (Anstifter/Gehilfe) in Anspruch genommen werden, wenn sie durch Vertragsgestaltung oder Vergütungsmodelle ärztliche Berufsrechtsverstöße fördern. Für Plattformen bedeutet das: Geschäftsmodelle sollten so gestaltet sein, dass sie ärztliche Unabhängigkeit schützen, keine verdeckten Vermittlungsprovisionen vorsehen und Transparenz gegenüber Patienten sicherstellen (z.B. durch Informationsblätter über etwaige ärztliche Vergütungen)
Plattformbetreiber müssen bei der Umsetzung ihres Geschäftsvorhabens zahlreiche rechtliche Vorgaben berücksichtigen. Neben Fragen der Datenweitergabe und der Einbindung von Bezahlsystemen sind insbesondere folgende Aspekte zu beachten:
Werbung (keine Heilsversprechen, keine aggressive Empfehlungswerbung), Berufsrecht (keine Zuweisungsentgelte, keine wirtschaftlichen Anreize für bestimmte Anbieter), Strafrecht (Vermeidung von Unrechtsvereinbarungen im Sinne der §§ 299a, 299b StGB) und Wettbewerbsrecht (Beachtung der Berufsordnungen als Marktverhaltensregeln und Vermeidung von Abmahnrisiken).
Die rechtliche Bewertung und Ausgestaltung des Geschäftsmodells hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist daher empfehlenswert, um mögliche rechtliche Risiken bereits in der Konzeptions- und Umsetzungsphase zu erkennen und geeignete Maßnahmen zur rechtssicheren Gestaltung zu treffen.