Die Apotheke als „Hausarztpraxis light“?

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) plant der Gesetzgeber eine der umfassendsten Reformen des Apothekenwesens der vergangenen Jahre. Ziel ist es, die Arzneimittelversorgung insbesondere in strukturschwachen Regionen zu sichern und Apotheken stärker in die ambulante Gesundheitsversorgung einzubinden. Hierfür sollen Apotheker künftig zusätzliche Kompetenzen erhalten, die bislang überwiegend dem ärztlichen Bereich vorbehalten waren. Die geplanten Änderungen werden daher nicht nur als Chance für eine bessere Versorgung, sondern auch als möglicher Eingriff in bestehende Zuständigkeitsgrenzen diskutiert.

Am 17.12.2025 beschloss das Bundeskabinett den Gesetzentwurf. Nach der Befassung von Bundesrat und Bundestag befindet sich das Gesetzgebungsverfahren inzwischen in einem fortgeschrittenen Stadium. Welche Änderungen die Reform konkret vorsieht und weshalb sie kontrovers diskutiert wird, zeigt der folgende Überblick.

 Rx-Abgabe ohne Rezept, §§ 48a, 48b AMG (neu)

Die potenziell wichtigste Änderung ist, dass bestimmte verschreibungspflichtige Medikamente in Zukunft ohne (ärztliches oder zahnärztliches) Rezept herausgegeben werden dürfen. Dies ist für die Anschlussversorgung bei chronischen Krankheiten vorgesehen.

Der andere Anwendungsfall ist das Vorliegen einer akuten, unkomplizierten Erkrankung. Erforderlich ist dafür jedoch noch der Erlass einer Rechtsverordnung durch das Bundesgesundheitsministerium. Diese muss die Bedingungen (Erkrankungen, Patientengruppen, Beratungsanforderungen etc) regeln.

Erweiterte Impfmöglichkeiten

Der Entwurf sieht vor, dass Apotheken künftig Totimpfstoffe verwenden dürfen. Diesbezüglich werden ärztliche Schulungen durchgeführt. Ebenso wird die Erweiterung der Befugnisse auf die Impfungen in den Vergütungsverhandlungen berücksichtigt, sodass die Impfungen erstattungsfähig sind.

Künftig ist demnach eine Impfung gegen Grippe, Corona, sowie gegen FSME möglich. Bislang ist die Impfung durch Apotheker gegen Grippe bei Patienten ab 18 Jahren zulässig, die Impfung gegen das Coronavirus bei Patienten ab 12 Jahren.

Testmöglichkeiten

Nach § 72 SGB XI gilt ein Arztvorbehalt für die Durchführung von patientennahen Schnelltests. Dieser wird teilweise aufgehoben. Außerdem wird durch die Anpassung des Heilmittelwerbegesetzes die Werbung für In-vitro-Diagnostik zur Eigenanwendung erweitert, Damit wird Apothekern die Werbung für Testungen außerhalb von Fachkreisen gestattet.

Während der Pandemie waren Corona-Tests in Apotheken üblich, dies soll sich nun auf Adeno-, Influenza-, Noro-, RS- und Rotavirus ausweiten. So sollen Infektionsketten schneller unterbrochen werden.

Blutentnahme

Um beispielsweise Medikamentenwirkungen zu kontrollieren, sollen Standard-Blutentnahmen aus der Vene ermöglicht werden, allerdings nur bei Volljährigen. Bislang gilt ein Arztvorbehalt, der somit durchbrochen werden würde.

Vorsorge/Präventionsaufgaben

Es besteht ein Anspruch auf Prävention von geläufigen Erkrankungen wie Herz-Kreislauferkrankungen, Diabetes und tabakassoziierten Krankheiten. Apotheken sollen künftig an der Früherkennung von maßgeblichen Erkrankungsrisiken arbeiten, dies wird eine pharmazeutische Dienstleistung darstellen. Bislang ist eine präventive Tätigkeit durch Apotheker bereits möglich.

Weiterentwicklung der pharmazeutischen Dienstleistungen, Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen

Pharmazeutische Dienstleistungen werden gesetzlich konkretisiert. Deren Durchführung und Ergebnis sollen künftig in der elektronischen Patientenakte dokumentiert werden. Ebenso soll die sonst behandelnde ärztliche Person über durchgeführte pharmazeutische Dienstleistungen informiert werden. Außerdem ist vorgesehen, dass pharmazeutische

Dienstleistungen auch ärztlich verschrieben werden dürfen.

Seit der Verabschiedung des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes können jene Leistungen bereits unter anderem bezüglich Bluthochdruck, Inhalativa, Polymedikation, oraler Krebstherapie und Organtransplantation angeboten werden.

Alternative Medikamente

Ist ein bestimmtes, verschreibungspflichtiges Medikament beim Rezepteinlösen nicht auf Lager, soll die Herausgabe von Alternativen erleichtert werden. Bislang müssen Apotheken dies bestellen, sofern es noch bei Großhandel verfügbar ist. So sollen Apotheken entlastet und die Patientenversorgung erleichtert werden.

Administrative Regelungen

Der Entwurf enthält auch Regelungen, die nur das Internum der Apotheke betreffen. Unter anderem dürfen erfahrene pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) ihre Apothekenleitung übergangsweise vertreten. So soll verhindert werden, dass (gerade in ländlichen Bereichen) die Versorgung der Bevölkerung unterbrochen wird. Allerdings gilt die Regelung nur für maximal 20 Tage, wovon höchstens zehn Tage am Stück sein dürfen. Erforderlich ist dafür eine behördliche Genehmigung, sowie eine praktische Erprobung.

Ebenso sollen die Apotheken ihre Öffnungszeiten nun eigenständig regeln können, um sie an den tatsächlichen Bedarf anzupassen.

Kritik

Gerade aus ärztlicher Richtung trifft den Entwurf viel Kritik. Es wird mehr Vorsicht bei der Vergabe von Medikamenten und Therapie gefordert, diese dürfe nicht einfach in fremde Hände gegeben werden. Eine solche Aushöhlung ärztlicher Kompetenzen sei nicht zu dulden. Durch die Übernahme ärztlicher Aufgaben durch die Apotheken droht eine Zersplitterung der ambulanten Versorgung, eine Entlastung tritt nicht ein.

§§ 48a, 48b AMG nehmen zwar Wirkstoffe mit hohem Missbrauchspotenzial aus, dennoch wird die Verantwortung über Indikation, Therapiekontrolle und Wirtschaftlichkeit – welche originär in ärztlicher Hand liegt – ausgelagert.

Diese Sorge für ein Risiko bei Patienten kann nicht durch einen kurzen medizinischen Praxislehrgang ausgeräumt werden. Ebenso werden durch die wirtschaftlichen Vorteile womöglich Fehlanreize an die Apotheken gesetzt. Im Vordergrund muss die Indikation und deren adäquate Behandlung stehen, nicht ein finanzieller Vorteil.

Diskutiert wird ebenso, ob der Bund überhaupt die Kompetenz für eine den Arztvorbehalt ausräumende Gesetzesänderung hat. Komplikationen können sich ebenfalls aus dem landesrechtlich abweichenden Berufsrecht ergeben, sodass eine bundesweit einheitliche Versorgung nicht möglich wäre.

Die Bundesärztekammer stellt zudem klar: „Ärztliche Tätigkeiten gehören nicht in die Apotheke. Die Bundesärztekammer hat von Anfang an kritisiert, dass das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz diesen Grundsatz untergräbt. Es bleibt dabei: Wer diagnostische und therapeutische Aufgaben übernimmt, muss dafür ausgebildet sein“.

Seitens der Apothekerverbände werden die geplanten Änderungen begrüßt, allerdings wird gemahnt, dass nur wirtschaftlich gesunde Betriebe jene Leistungen erbringen können.

Die geplante Apothekenreform geht weit über wirtschaftliche Entlastungen für Apotheken hinaus. Mit erweiterten Befugnissen bei der Arzneimittelversorgung, Prävention, Diagnostik und Impfung sollen Apotheken künftig eine deutlich aktivere Rolle in der ambulanten Gesundheitsversorgung übernehmen. Während Befürworter hierin einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der flächendeckenden Versorgung sehen, warnen Kritiker vor einer Verschiebung ärztlicher Kompetenzen und möglichen Risiken für die Behandlungsqualität.

Unabhängig von der Bewertung der einzelnen Maßnahmen dürfte das ApoVWG die Zusammenarbeit zwischen den Heilberufen nachhaltig verändern. Nach dem derzeitigen Stand ist mit einem Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens in den kommenden Monaten zu rechnen. Ob die Reform ihre ambitionierten Ziele tatsächlich erreicht, wird sich jedoch erst in der praktischen Umsetzung zeigen.

 

 

Stand: 29. Mai 2026