Was bringt das IPReG an Änderungen, insbesondere für die ambulanten Intensivpflegedienste, mit sich?

Das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz (kurz IPReG) ist am 29.10.2020 in Kraft getreten und gilt nun schon deutlich mehr als ein halbes Jahr. Es handelt sich um eines der wohl aktuell umstrittensten Gesetzesprojekte, das gerade bei den Betroffenen auf Kritik gestoßen ist.

Kann man eine erste Zwischenbilanz dieses Gesetzes im Zusammenhang mit ambulanten Intensivpflegediensten ziehen oder handelt es sich hier um „Zukunftsmusik“, dessen Auswirkungen sich für die ambulante außerklinische Intensivpflege erst in den kommenden Jahren zeigen werden?

1. Was sind die wichtigstes Eckpunkte des IPReG für Leistungserbringer?

  • Einheitliches und gemeinsames Verhandeln der Kassen
  • Nebeneinander von Häuslicher Krankenpflege und außerklinischer ambulanter Intensivpflege
  • Intensivpflege kann in betreuten Wohnformen – auch in solchen, in denen Eingliederungshilfeleistungen erbracht werden – geleistet werden
  • Noch zu verhandelnde Rahmenempfehlungen sollen personelle Anforderungen an die pflegerische Versorgung, strukturelle Anforderungen an Wohneinheiten, Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Grundsätze der Zusammenarbeit und Grundsätze der Vergütungen regeln
  • Gemeinsamer Bundesausschuss regelt die Einzelheiten bezüglich der Anforderungen an den besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege, an die Zusammenarbeit der an der medizinischen und pflegerischen Versorgung beteiligten ärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringer, an die Verordnung der Leistungen und an die Qualifikation der Vertragsärzte, die die Leistungen verordnen dürfen
  • Leistungsrechtliche Anreize für außerklinische Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen: Neben pflegebedingten Aufwendungen einschließlich Aufwendungen für die Betreuung und Aufwendungen für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege sind auch die betriebsnotwendigen Investitionskosten sowie die Entgelte für Unterkunft umfasst (was für ambulante Wohngruppen/Wohngemeinschaften nicht gilt)

2. Anspruch des Versicherten auf außerklinische Intensivpflege gem. § 37c SGB V

Das Gesetz gewährt den Versicherten bereits jetzt mit dem neuen § 37c SGB V einen Anspruch auf außerklinische Intensivpflege. Dazu bedarf es der Verordnung durch einen Vertragsarzt, der besonders qualifiziert ist. Außerdem ist gerade bei Versicherten, die beatmet werden, mit jeder Verordnung der außerklinischen Intensivpflege das Potenzial zur Reduzierung der Beatmungszeit bis hin zur Entwöhnung sowie die zur Umsetzung erforderlichen Maßnahmen zu dokumentieren und auf dessen Umsetzung hinzuwirken.

Die Einzelheiten bezüglich der Verordnung der Leistungen und des Verfahrens zur Erhebung der Dokumentation des Entwöhnungsziels sowie die Anforderungen an die besondere Qualifikation der Ärzte und Ärztinnen und den besonders hohen Bedarf an medizinischer Behandlungspflege werden, so sieht es das Gesetz jedenfalls vor, vom Gemeinsamen Bundesausschuss bis zum 31. Oktober 2021 bestimmt. Dabei soll erstmals zwischen Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, jungen Volljährigen, bei denen ein Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters weiterbesteht oder ein typisches Krankheitsbild des Kinder- und Jugendalters neu auftritt und Volljährigen unterschieden werden.

Auch die Einzelheiten bezüglich der speziell notwendigen Versorgungsverträge für die Versorgung mit Intensivpflege sind noch unklar und ergeben sich nicht direkt aus der Regelung in § 132l SGB V. Diese Unklarheiten sollen bis 2022 durch geeinte Rahmenempfehlungen beseitigt werden.

3. Abschluss von Versorgungsverträgen nach § 132l SGB V für Intensivpflegedienste noch nicht möglich

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollen der Spitzenverband der Krankenkassen und die Vereinigungen der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen, die für die Wahrnehmung der Interessen der Erbringer von Leistungen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene gemeinsame Rahmenempfehlungen über die Inhalte der Versorgungsverträge vereinbaren.

Vorgesehen ist dafür ein Zeitraum von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes (davon ist nunmehr schon fast ein Jahr vergangen). Nach diesem Zeitraum soll dann noch ein weiteres Jahr für die Umsetzung der Empfehlungen zur Verfügung stehen. Bis die ersten Versorgungsverträge nach § 132l SGB V abgeschlossen werden können, wird es daher noch einige Zeit dauern, da zunächst die Inhalte der Rahmenempfehlungen geeint werden müssen.

Falls die Rahmenempfehlungen ganz oder teilweise nicht zustande kommen sollten, besteht sogar noch die Möglichkeit der Anrufung der Schiedsperson, sodass dadurch die Möglichkeit des Abschlusses von Versorgungsverträgen für die Versorgung mit Intensivpflege noch weiter in die Ferne rücken könnte. Bis dahin gelten die Verträge nach § 132a Abs.4 SGB V so lange fort bis sie durch die Verträge nach § 132l SGB V abgelöst werden.

4. Neben Inhalten Versorgungsverträge sollen Rahmenempfehlungen auch personelle Anforderungen an pflegerische Versorgung regeln

Die derzeit geltenden Rahmenempfehlungen sollen daher durch die neu zu verhandelnden Rahmenempfehlungen abgelöst werden und unter anderem die personellen Anforderungen an die pflegerische Versorgung regeln. Wie diese personellen Anforderungen oder strukturellen Anforderungen an Wohneinheiten aus leistungsrechtlicher Sicht aussehen sollen, ist noch offen, so dass man sich derzeit seitens der Leistungserbringer nur schwerlich darauf vorbereiten kann.

5. Derzeit auch nur vereinzeltes einheitliches und gemeinsames Verhandeln der Kassen

Auch das einheitliche und gemeinsame Verhandeln der Verträge und Vergütungen mit den Krankenkassen wird erst in der Zukunft, wenn die Rahmenempfehlungen geeint sind, Anwendung finden. Viele Kassen bereiten sich zwar schon auf dieses einheitliche Verhandeln vor – es gibt aber auch z.B. Ortskrankenkassen, die, solange es nur irgendwie geht, an ihrer Souveränität festhalten.

6. Fazit

Die Folgen der in § 37c Abs. 3 SGB V normierten leistungsrechtlichen Anreize für die Erbringung von außerklinischer Intensivpflege in vollstationären Einrichtungen, mit denen der Gesetzgeber den Trend hin zu stationären Einrichtungen – bei denen ggf. zudem u.a. die jeweiligen heimordnungsrechtliche Vorschriften beachtet werden müssen – eröffnet hat, wirken sich daher derzeit noch nicht konkret aus.

Denn die Ausgestaltung der Einzelheiten ist dem Gemeinsamen Bundesausschuss bzw. dem Spitzenverband der Krankenkassen und den Vereinigungen der Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen und den für die Wahrnehmung der Interessen der Erbringer von Leistungen maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene und für die Interessen von Pflegediensten maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene übertragen worden. Bei den gesetzlichen Regelungen des IPReG handelt es sich daher letztlich um „leere Hüllen“, die noch konkretisiert werden müssen.

Stand: 05.03.2021

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