Abmahnung aussprechen

Werden eigene Rechte durch Dritte verletzt, besteht eine erste Vorgehensmöglichkeit in der Regel darin, eine außergerichtliche Abmahnung auszusprechen. In diesem Beitrag werden Inhalt, Form und Risiken der Abmahnung vorgestellt.

Was ist eine Abmahnung?

Eine Abmahnung ist ein außergerichtliches Schreiben, in dem einem Gegner die Rechtsverletzung dargestellt wird und Unterlassung verlangt wird. Üblicherweise werden zugleich weitergehende Forderungen geltend gemacht, z. B. eine Auskunft über den genauen Umfang der Rechtsverletzung und eine Verpflichtung dazu, aufbauend auf der Auskunft Schadensersatz zu leisten.

Die strafbewehrte Unterlassungserklärung

Hat ein Gegner die eigenen Rechte verletzt, wird in der Regel eine sogenannte Wiederholungsgefahr begründet. Solange die Wiederholungsgefahr besteht, bestehen auch die eigenen Unterlassungsansprüche. Die Wiederholungsgefahr wird in der Praxis dadurch beseitigt, dass entweder ein Urteil gegen den Gegner ergeht oder der Gegner außergerichtlich eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. In einer solchen Unterlassungserklärung verpflichtet sich der Gegner dazu, das rechtsverletzende Verhalten zukünftig zu unterlassen und bei Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe zu bezahlen.

Die Unterlassungserklärung wird vom Gegner abgegeben. Häufig formuliert derjenige, der die Abmahnung ausspricht, jedoch eine Unterlassungserklärung für den Gegner vor, die dieser lediglich noch zu unterzeichnen braucht (vorformulierte Unterlassungserklärung).

Liegt noch keine Zuwiderhandlung durch den Gegner vor, sondern ist eine solche erst in naher Zukunft zu befürchten, besteht keine Wiederholungsgefahr (denn eine Rechtsverletzung ist noch nicht eingetreten). Allerdings kann dennoch ein Unterlassungsanspruch wegen einer sogenannten Erstbegehungsgefahr bestehen. Anders als in der oben dargestellten Situation einer Wiederholungsgefahr kann die Erstbegehungsgefahr jedoch durch einen sogenannten actus contrarius, also die Aufgabe des Vorhabens, beendet werden. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung kann dann nicht verlangt werden.

In bestimmten Konstellationen, vornehmlich im Bereich des Äußerungsrechts, besteht haftet der Gegner erst ab dem Zeitpunkt, zu dem der Gegner Kenntnis von einem Rechtsverstoß erhält (er also „bösgläubig“ wird). Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn der Gegner ein Internetportal betreibt, auf dem ein Dritter eine rechtswidrige Äußerung eingestellt hat. Der Berteiber des Internetportals ist in diesem Fall zunächst von der Rechtsverletzung in Kenntnis zu setzen und eine Frist zur Beseitigung zu setzen, bevor eine Abmahnung mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert werden kann.

Form der Abmahnung

Allgemein bestehen für die Abmahnung keine nennenswerten Formerfordernisse. Im Wesentlichen ist also der Vorwurf zu formulieren und eine Unterlassungs zu verlangen. Allerdings ergeben sich aus manchen bereichsspezifischen Gesetzen Wirksamkeitsanforderungen. Genügt eine Abmahnung im Bereich des Urheberrechts z. B. nicht den gesetzlichen Anforderungen, ist sie unwirksam und der Abmahnende hat dem Abgemahnten die Kosten der Rechtsverteidigung (v. a. dessen Rechtsanwaltskosten) zu erstatten.

Risiken der Abmahnung

Mitunter ist nicht vollkommen klar, ob der Gegner tatsächlich den behaupteten Verstoß begangen hat. Beispiel: Es wird eine Abmahnung ausgesprochen, weil der Gegner im geschäftlichen Verkehr ein Kennzeichen für seine Waren verwendet, das der eigenen Bildmarke sehr ähnlich ist. Ob das fremde Kennzeichen tatsächlich die eigene Bildmarke verletzt, entscheidet letztlich ein Gericht, ggf. in mehreren Instanzen. Für die Beurteilung einer Markenverletzung bestehen zwar zahlreiche Kriterien, anhand derer die Verletzung zu beurteilen ist. Dennoch besteht ein Risiko, dass ein Gericht der eigenen Auffassung letztlich nicht folgt und zwar eine gewisse Ähnlichkeit des fremden Kennzeichens mit der eigenen Bildmarke erkennt, jedoch keine zu einer Rechtsverletzung führende Verwechslungsgefahr.

Sollte sich herausstellen, dass die eigene Abmahnung letztlich nicht berechtigt war, entsteht die Frage, ob dem Abgemahnten die Kosten der Rechtsverteidigung (z. B. die Kosten der Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts) zu erstatten sind. Ob eine solche Kostenerstattung hinsichtlich der Abmahnung geschuldet ist, ist im Wesentlichen vom Gegenstand der Abmahnung abhängig. Hat die Abmahnung ein Immaterialgüterrecht (z. B. eine Marke, ein Urheberrecht, ein Design oder ein Patent) zum Gegenstand, ist nach der Rechtsprechung ein Kostenerstattungsanspruch möglich, wobei ein gewisser Verschuldensgrad erforderlich ist. Es entsteht dann eine Haftung wegen einer sogenannten unberechtigten Schutzrechtsverwarnung.

Betrifft die letztlich unberechtigte Abmahnung hingegen andere Bereiche, z. B. das allgemeine Wettbewerbsrecht, lehnt die Rechtsprechung eine Kostenerstattungspflicht des Abmahnenden in aller Regel ab.

Vor der Aussprache einer Abmahnung empfiehlt sich daher eine möglichst genaue Klärung des Sachverhalts und eine möglichst genaue Prüfung der Rechtslage, um Risiken durch die Aussprache der Abmahnung zu vermeiden.

Schritte nach der Abmahnung

Gibt der Gegner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, ist diese daraufhin zu überprüfen, ob sämtliche Rechtsverletzungen darin in ausreichendem Umfang bedacht sind und eine wirksame Vertragsstrafenregelung enthalten ist. Ist dies der Fall, ist die Angelegenheit hinsichtlich der Unterlassung beendet. Weiterhin ist sicherzustellen, dass der Gegner eine ausreichende Auskunft erteilt und – soweit gewollt – Schadensersatz leistet.

Lehnt der Gegner die Abgabe einer Unterlassungserklärung ab, sind gerichtliche Schritte zu prüfen, darunter auch die Beantragung einer einstweiligen Verfügung (also die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens). Ein solcher Antrag kann lediglich innerhalb einer sehr kurzen Frist seit Kenntnis vom Sachverhalt gestellt werden, sodass häufig ein sehr rasches Handeln erforderlich ist. Da nach dem ersten Kenntniserhalt häufig einige Zeit bis zur Abmahnung vergeht, verbleiben manchmal nur noch wenige Tage, um einen Antrag auf Erlass einer einstweilige Verfügung stellen zu können. Die genaue Frist ist vom jeweiligen Einzelfall und vom jeweiligen Gericht abhängig. In der Regel sollte eine Frist von einem Monat seit Kenntniserhalt nicht überschritten werden. Dabei ist zu beachten, dass es auf die Kenntnis vom Sachverhalt (nicht von der Rechtslage) ankommt und die Kenntnis eines Sachbearbeiters im Unternehmen genügt. Das weitere Vorgehen sollte daher schon bei der Fristsetzung in der Abmahnung überlegt sein.

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