Generationenverträge

Pflegeverträge zwischen nahen Angehörigen

Viele ältere Menschen sind alters- oder gesundheitsbedingt auf die Pflege durch Dritte angewiesen. Glücklicherweise springt oft eines der Kinder ein und kümmert sich zum Beispiel unter Zuhilfenahme des Nachbarschaftsdienstes oder eines ambulanten Pflegedienstes um den pflegebedürftigen Vater oder die pflegebedürftige Mutter. So kann der ansonsten unter Umständen unvermeidliche und oft nicht gewünschte Aufenthalt in einem Pflege- oder Seniorenheim zumindest hinausgeschoben werden, manchmal bis hin zum Todesfall.

Je nach Grad der Pflegebedürftigkeit nimmt die Pflege und Betreuung des alten Menschen erhebliche Zeit und noch mehr Energie in Anspruch. Über Monate und Jahre hinweg kann sie den gesamten Tagesablauf des betreuenden Kindes bestimmen, beginnend mit der morgentlichen Hilfe beim Waschen, beim Ankleiden und beim Frühstück richten bis hin zum Abendessen zubereiten und ins Bett bringen. Hinzu kommen hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie die Wohnung / das Haus sauber machen, das Bett ab- und beziehen, Wäsche waschen, Einkäufe erledigen sowie der große Komplex des miteinander Zeit verbringen und der Betreuung.

Legt man die Sätze zu Grunde, die z.B. für die Inanspruchnahme eines mobilen sozialen Hilfsdienstes gelten, kann sich der Wert einer solchen Pflege bzw. der hierdurch ersparten Pflegekosten über den Zeitraum der Pflege hinweg auf mehrere zehn- bis in Extremfällen hunderttausend Euro addieren. Gleichwohl erfolgt die zeitintensive Pflege, Versorgung und Betreuung des Vaters oder der Mutter nur ausgesprochen selten auf der Grundlage einer schriftlichen Pflegevereinbarung.

Eine derartige Vereinbarung läge zwar im wohlverstandenen Interesse beider Seiten und würde im Erbfall insbesondere zu einer von dem zu Pflegenden oft gewünschten und beabsichtigten, aber selten direkt ausgesprochenen Absicherung und Honorierung des pflegenden Kindes beitragen. Regelmäßig stehen auf Seiten des Pflegenden aber moralische Bedenken entgegen: Aus nachvollziehbaren Gründen will man sich nicht dem Vorwurf ausgesetzt sehen, für eine Leistung etwas verlangt zu haben oder bezahlt zu werden, die man für den Vater oder die Mutter aus familiärer Verbundenheit erbringen möchte oder glaubt, erbringen zu müssen.

Anders ist es oft aber im Verhältnis zu den nichtpflegenden Geschwistern. Ihnen gegenüber wäre es wünschenswert, wenn die Pflegeleistungen nicht unentgeltlich erfolgen bzw. wenn sie honoriert werden würden. Das gilt insbesondere, wenn die Kinder den länger lebenden Elternteil nach dessen Ableben zu gleichen Teilen beerben, z.B. auf der Grundlage eines sogenannten „Berliner Testamentes“. Bei einem solchen Testament setzten Ehegatten sich auf das Ableben des ersten von ihnen wechselseitig als alleinige Erben und ihre Kinder auf das Ableben des länger lebenden Ehegatten als Erben z.B. zu gleichen Teilen ein. Liegt dann kein Pflegevertrag vor, auf den man sich bei Bedarf stützen kann, ist die nachträgliche Durchsetzung einer Pflegevergütung in der Praxis ausgesprochen schwierig. Zwar enthält das Bürgerliche Gesetzbuch eine Spezialvorschrift. In der Praxis ist es allerdings nur in extremen und daher sehr seltenen Fällen möglich, die Hürden, die die Norm aufstellt, tatsächlich zu nehmen und zu einem Ausgleich für die Pflegeleistungen zu kommen. Von daher hängt regelmäßig alles vom guten Willen der Geschwister ab und ob sie bereit sind, die Tätigkeit des Pflegenden von sich aus zu honorieren.

Haben die Eltern z.B. ein sogenanntes „Berliner Testament“ errichtet, würde noch nicht einmal ein neues Testament, das der zu pflegende Elternteil z.B. noch kurz vor seinem Ableben errichtet, um das ihn pflegende Kind besser zu stellen, helfen. Denn ein solches Testament wäre unwirksam, da es im Widerspruch zu den Verfügungen stehen würde, die die Ehegatten zusammen in ihrem Testament auf den zweiten Todesfall getroffen haben, nämlich die Erbberechtigung der Kinder zu gleichen Teilen.

Hier hilft nur ein Pflegevertrag, der auf die besonderen Umstände des Einzelfalls abgestimmt ist. In ihm ist zum Beispiel der Umfang der Pflegebedürftigkeit, die Höhe der Pflegevergütung und die Frage geregelt, was im Falle einer u. U. doch unvermeidlichen Heimeinweisung zu geschehen hat. Vor allem aber kann ein solcher Vertrag auch den moralischen Bedenken Rechnung tragen, in dem zum Beispiel angeordnet wird, dass eine Pflegevergütung bis zum Ableben des Elternteils gestundet und erst dann – in einer Summe – fällig wird (soweit man die hierin liegenden steuerlichen Nachteile in Kauf nehmen will). So vermeidet man, vom Vater oder von der Mutter zu Lasten der jeweiligen Rente gezahlt zu werden. Vielmehr erfolgt der Ausgleich für die Pflege erst und nur auf der Ebene der Erben. Denn die Forderung aus dem Pflegevertrag stellt eine Nachlassverbindlichkeit dar, die der Erbteilung zwischen den Geschwistern im Rang vorgeht. Mit anderen Worten kommt ein Pflegevertrag insbesondere dann in Betracht, wenn der zu pflegende Elternteil kein neues Testament mehr errichten kann, weil er durch eine frühere Verfügung von Todes wegen gebunden ist. Allerdings ist es in der Praxis nicht immer leicht, das Thema „Pflegevertrag“ anzusprechen. Hier ist viel Fingerspitzengefühl gefragt, um nicht einen falschen Eindruck zu erwecken. Liegt aber ein Pflegevertrag vor, erspart man sich später viel, viel Ärger, Kosten und Mühen.

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