eArztbriefe: Verpflichtende Empfangsbereitschaft ab 30.06.2024

Der Arztbrief dient grundsätzlich dem gezielten Informationsaustausch zwischen den mit- oder weiterbehandelnden Ärzten. In Folge des Gesetzes zur Beschleunigung der Digitalisierung im Gesundheitswesen (Digital-Gesetz DigiG) sind nun alle an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen verpflichtet, spätestens ab dem 30. Juni 2024 elektronische Arztbriefe (eArztbriefe) empfangen zu können.

Neben der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und dem elektronischen Rezept (eRezept) ist damit eine weitere Verpflichtung durch niedergelassene Vertragsärzte und MVZ umzusetzen. Für den eArztbrief benötigen Ärzte – ähnlich wie für die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung – neben einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), ein Kartenterminal sowie einen KIM-Dienst (Kommunikation im Medizinwesen) und eine KIM-Adresse. Damit die eArztbriefe sicher versendet werden können, ist ein geschütztes Übermittlungsverfahren erforderlich, das durch geeignete technische Maßnahmen nach dem aktuellen Stand der Technik unbefugten Zugriff verhindert.

Stichtag: 30.06.2024

Nach § 295 Abs. 1c SGB V sind Ärzte, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sowie ermächtigte Ärzte – als Teilnehmer der vertragsärztlichen Versorgung – dazu verpflichtet bis zum 30.06.2024 eine digitale Empfangsbereitschaft herzustellen und nach der „Richtlinie über die Ermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung gemäß § 383 SGB V“ (Richtlinie elektronischer Brief) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) elektronische Briefe vor dem Versand mit einem elektronischen Heilberufsausweis (eHBA) qualifiziert elektronisch zu signieren. Entsprechende Regelungen für den stationären Bereich bzw. für Krankenhäuser bestehen aktuell aber noch nicht.

Kürzung der TI-Pauschale

Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Praxen eine monatliche Telematikinfrastruktur (TI)-Pauschale, die je nach Praxisgröße, Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs variiert. Diese Pauschale soll sämtliche Kosten decken, die durch die TI entstehen, einschließlich der Kosten für den eArztbrief. Praxen ohne das eArztbrief-Modul müssen mit Kürzungen dieser TI-Finanzierungspauschale rechnen, es sei denn, ihr Software-Anbieter hat das Modul noch nicht bereitgestellt.

Die Anschluss- und Betriebskosten für den TI-Anschluss erhöhen sich entsprechend um eine Pauschale pro Übermittlung eines elektronischen Briefs, vgl. § 383 SGB V. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass die Festlegung des Bundesgesundheitsministeriums zur TI ab dem 1. September 2023 diese Regelung nicht aufgehoben hat, sondern sie weiterhin gültig ist. Hierdurch erhalten die Ärzte weiterhin sowohl die TI-Pauschale als auch die Übermittlungspauschale für die Übermittlung der einzelnen eArztbriefe. Der Versand eines eArztbriefs wird dabei mit 28 Cent (GOP 86900) und der Empfang mit 27 Cent (GOP 86901) vergütet – bis zu einem Höchstwert von 23,40 Euro je Quartal und Arzt. Das regelt der Bundesmantelvertrag.

Zusammenfassend steht die Einführung der Arztbriefe ab dem 30. Juni 2024 für einen wichtigen Schritt in der Digitalisierung im Gesundheitswesen. Das DigiG verpflichtet niedergelassene Ärzte und Einrichtungen zur digitalen Empfangsbereitschaft und sicheren Versendung der eArztbriefe. Die damit verbundenen technischen Anforderungen und Kosten sollen dabei durch die TI-Pauschale unterstützt werden und Kürzungen dieser TI-Pauschale deutliche Anreize zur Umsetzung schaffen. Entsprechende verpflichtende Regelungen sind für Krankenhäuser noch nicht vorhanden. Perspektivisch wäre dies ein weiterer wichtiger Baustein zur Umsetzung der Digitalisierung im gesamten Gesundheitswesen.

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