Lizenzverträge und IT-Verträge

Lizenzverträge kommen immer dann in Betracht, wenn ein Schutzrecht zur Nutzung überlassen wird. Als Schutzrechte kommen vornehmlich in Betracht:

  1. ein Urheberrecht, wie z. B. Software
  2. Patente und Gebrauchsmuster
  3. dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte
  4. ein Designrecht
  5. Gemeinschaftsgeschmacksmuster
  6. eine Marke
  7. sonstige Kennzeichenrechte
  8. das allgemeine Persönlichkeitsrecht
  9. das Recht am eigenen Bild
  10. Know-how

Zu einer kurzen Erläuterung zu den vorgenannten Schutzrechten, siehe hier.

Für jedes dieser Schutzrechte gelten Besonderheiten hinsichtlich der Lizenzierung. So ist das Softwareurheberrecht z. B. nicht übertragbar. Es können lediglich Nutzungsrechte eingeräumt werden. Patente hingegen können entweder übertragen werden oder es können Nutzungsrechte eingeräumt werden. Es ist daher genau zu klären, welche Rechte durch einen Schutzgegenstand betroffen sind.

Oftmals können zugleich mehrere Schutzgegenstände und Schutzrechte betroffen sein. Eine Software kann z. B. im Hinblick auf den Programmcode und die enthaltenen Bilder zwei urheberrechtliche Schutzgegenstände enthalten und im Hinblick auf den Namen der Software eine Marke.

Bitte beachten Sie unsere verschiedenen, gesonderten Beiträge zu Einzelthemen, z. B. zu der Frage, ob und wie EULA für Software erforderlich sind.

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