Abwehr einer Abmahnung im Markenrecht

Mit der markenrechtlichen Abmahnung wird der Verstoß gegen ein fremdes Markenrecht geltend gemacht. Die Gegenseite verlangt die Unterlassung, eine Auskunft, einen Aufwendungsersatz und die Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes.

Fristen der Abmahnung

In der Regel werden zwei Fristen gesetzt:
  1. Eine eher kurze Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  2. Eine leicht längere Frist zur Bezahlung von Rechtsanwaltskosten (Aufwandsersattung)
Innerhalb der Frist sollte dringend reagiert werden. Wird nicht reagiert, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass die Gegenseite eine einsweilige Verfügung beantragt. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet, in dem ein Gericht eine vorläufige Entscheidung trifft, ohne dass Sie zwingend angehört werden müssen. Ergeht eine solche einstweilige Verfügung, werden Sie zur (in der Regel) Unterlassung verpflichtet und zwar unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft im Falle einer Zuwiderhandlung. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens haben Sie zunächst ebenfalls zu tragen. Zusätzlich zur oder anstatt des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann auch ein «normales„ Klageverfahren eingeleitet werden.

Reaktionsmöglichkeiten

In jedem Fall gibt Ihnen die Abmahnung jedoch die Gelegenheit Ihre Rechte zu wahren, bevor gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Sie können insbesondere den Erlass einer gerichtlichen Entscheidung ohne Ihre vorherige Anhörung verhindern und so dem Gericht den Sachverhalt und die rechtliche Würdigung mitteilen, die für Ihre Rechtsposition maßgeblich ist. Hierzu kann neben einem Schreiben an die Gegenseite eine Schutzschrift hinterlegt werden, die ein Gericht vor einer Entscheidung zu berücksichtigen hat.

Zusätzlich (oder alternativ zur) schriftlichen Reaktion gegenüber dem Abmahnenden kann daher auch für das vermutlich bevorstehende gerichtliche Vorgehen der Gegenseite Vorsorge getroffen werden.

Je nach Konstellation können Sie auch erwägen, gegen die Gegenseite durch eine Abmahnung vorzugehen, weil die von der Gegenseite geltend gemachten Ansprüche unzutreffend sind. Sie können daher die Gegenseite auffordern, von der weiteren Geltendmachung der angeblichen Ansprüche zu verzichten und notfalls eine negative Feststellungsklage erheben.

Kosten der Abmahnung

Ein häufiges Missverständnis sind die Kosten der Abmahnung. In der Abmahnung wird in der Regel ein Streitwert (auch: Gegenstandswert) genannt. Der Streitwert liegt bei markrenrechtlichen Abmahnungen rasch um die 100.000 EUR. Dabei kommt es weniger darauf an, wie erheblich die Ihnen vorgeworfene Rechtsverletzung ist, sondern mehr darauf, welche Interesse die Gegenseite an der Unterlassung hat. Streitwerte im vorgenannten Bereich werden von den Gerichten in aller Regel aktzeptiert.

Der Streitwert ist jedoch nicht der Betrag, den Sie der Gegenseite zu bezahlen oder zu erstatten haben (wenn die Abmahnung berechtigt wäre). Vielmehr bestehen gesetzliche Vergütungs- und Kostentabellen, nach denen sich der für den gegnerischen Rechtsanwalt zu erstattende Betrag errechnet. Dabei wird der Gegenstandswert zugrunde gelegt. So ergibt sich bei einem Streitwert von 100.000 EUR z. B. ein Erstattungsanspruch in Höhe von 2.348,94 EUR brutto, wenn ein Fall durchschnittlicher Art angenommen wird. Liegen besondere Umstände vor, kann sich über einen Faktor eine Erhöhung oder Verringerung des Betrags ergeben.

Wie ist die Abmahnung inhaltlich zu bewerten?

Der eigentliche Vorwurf aus der Abmahnung ist genau zu prüfen. Ihnen wird in aller Regel vorgeworfen werden, eine fremde Marke verletzt zu haben. Es ist dann zu prüfen, ob das Markenrecht überhaupt besteht und auch für den Bereich, in dem Sie angeblich verletzend tätig geworden sind, Geltung hat. Die gegenerische Marke kann z. B. inhaltlich nicht für die relevanten Waren oder Dienstleistungen geschützt sein oder regional einen anderen Geltungsbereich haben.

Selbst wenn die gegnerische Marke ordnungsgemäß eingetragen sein sollte und Schutz im Bereich der relevanten Waren und Dienstleistungen genießen sollte, kann möglicherweise gegen die Marke selbst vorgegangen werden, z. B. weil die Marke nie hätte eingetragen werden dürfen oder weil die Marke inzwischen zu löschen ist.

Rechtlich ist dabei in einem ersten Schritt maßgeblich danach zu unterscheiden, um was für eine Marke es sich bei der gegnerischen Marke genau handelt. Denkbar sind insbesondere:

  • deutsche Marke (über das Deutsches Patent- und Markenamt; DPMA)
  • europäische Marken(über das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum; EUIPO)
  • internationale Marke (über die World Intellectual Property Organization; WIPO)
Für der vorgenannten Marken gelten eigene Normen, aus denen sich Besonderheiten für die Beurteilung der rechtlichen Situation ergeben.

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