Abmahnung Urheberrecht

Mit einer Abmahnung macht ein Inhaber von Urheberrechten oder verwandten Leistungsschutzrechten Unterlassungsansprüche sowie auch Auskunftsansprüche, Aufwandserstattungsansprüche und Schadensersatzansprüche.

Zwei Fristen

Üblicherweise werden mit einer urheberrechtlichen Abmahnung zwei Fristen gesetzt: Eine - häufig äußerst kurze - Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und eine weitere Frist zur Bezahlung von Abmahnkosten. Dabei wird häufig bereits eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt und zu deren Unterzeichnung aufgefordert. Oftmals enthält diese vorformulierte Erklärung weitergehende Regelungen, die nicht zwingender Inhalt der Unterlassungserklärung sein müssen und oftmals eher nachteilig sind, z. B. die vertragliche Zusage, sich zur Erstattung der Schäden dem Grunde nach zu verpflichten und auch die Abmahnkosten zu tragen.

Modifizierte Unterlassungserklärung

Oftmals bietet es sich daher an, selbst eine Unterlassungserklärung nur mit dem notwendigen Inhalt und zugunsten des Abgemahnten modifiziert abzugeben - wenn sich herausstellen sollte, dass die Abmahnung berechtigt ist oder die Unterlassungserklärung zur Risikominimierung eingesetzt werden soll.

Unwirksamkeit der Abmahnung

Speziell für den Bereich des Urheberrechts gilt die Norm des § 97a UrhG, der Einzelheiten zur Abmahnung enthält. Nach § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG ist eine Abmahnung die nicht den vier in § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG genannten Anforderungen entspricht unwirksam. Soweit die Abmahnung unwirksam ist, sind gemäß § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG auch die Abmahnkosten nicht zu tragen. Die Abmahnung sollte daher - neben dem inhaltlichen Vorwurf - sehr genau auf die Einhaltung der eher formalen Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 UrhG geprüft werden. Anschließend ist das weitere Vorgehen zu bestimmen. Denn wird der Gegener lediglich auf die Unwirksamkeit hingewiesen, könnte er erneut abmahnen und dies nun ohne den bisherigen "Formfehler".

Prüfung des inhaltlichen Vorwurfs und Störerhaftung

Urheberrechtliche Abmahnungen können aus zahlreichen Gründen ausgesprochen werden. Es kann sich z. B. um angeblich unzulässig verwende Computersoftware handeln, einen Verstoß gegen Lizenzbedingungen, die unzulässige Verwendung eines Bildes oder eines Textes, einer Datenbank oder eines Datenbankwerkes oder eines Films. Der Vorwurf möglichst genau zu klären und darauf aufbauend zu reagieren.

Im Bereich des Urheberrechts ist zudem eine Inanspruchnahme als sogenannter "Störer" häufig. Ein Störer ist eine Person, die die Rechtsverletzung nicht selbst herbeigeführt hat, aber an der Aufrechterhaltung des störenden Zustandes mitwirkt, z. B. indem sie ein Internetportal betreibt, auf dem urheberrechtswidrig Texte oder Bilder gepostet werden. Die Störerhaftung ist ein rein durch die Rechtsprechung entwickeltes Rechtsinstitut, dessen genaue Voraussetzungen und Folgen aufgrund der sich entwickelnden Rechtsprechung ständig einem gewissen Wandel unterliegen.

Reaktion auf die Abmahnung

Der Abmahnende kann, wenn auf die Abmahnung gar nicht oder nicht wie gewünscht reagiert wird, in aller Regel ein gerichtliches Eilverfahren einleiten, also einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht stellen. In diesem Eilverfahren wird der Abgemahnte oftmals noch nicht einmal angehört. Vielmehr muss er sich durch einen Widerspruch gegen den dann bereits bestehenden gerichtlichen Beschluss, mit dem dem Abgemahnten dann auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegt werden können, wehren.

Es bietet sich daher in aller Regel an, die Abmahnung ernst zu nehmen und auf diese zu reagieren, um bereits zu diesem Verfahrensstadium zu versuchen, die Angelegenheit zu beenden. Auch wird so in der Regel absehbar, ob der Abmahnende ein gerichtliches Eilverfahren einleiten wird und es kann hierfür Vorsorge getroffen werden, z. B. durch Hinterlegung einer Schutzschrift bei Gericht. Mit der Schutzschrift wird erreicht, dass das Gericht nicht ohne Beachtung der Sachverhalts- und Rechtsdarstellung des Abgemahnten entscheidet.

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