Abwehr einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Wenn Sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, liegt Ihnen vermutlich das Schreiben eines Rechtsanwalts vor mit dem Ihnen zwei Fristen gesetzt werden:
  1. Innerhalb der einen Frist werden Sie dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
  2. Innerhalb der anderen, meist etwas längeren Frist, werden Sie dazu aufgefordert, Kosten des Rechtsanwalts zu erstatten (Aufwandserstattung).

Grund der Abmahnung

Wichtig zu wissen ist es zunächst, dass die Gegenseite Sie nicht abmahnen muss. Die Abmahnung dient lediglich dazu, einen möglicherweise gerichtlich werdenden Rechtsstreit in „letzter Sekunde“ doch noch außergerichtlich zu erledigen. Dies bedeutet auch, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung kaum Formvorschriften genügen muss, um wirksam zu sein. Im Wesentlichen muss lediglich die angebliche Rechtsverletzung benannt und die Unterlassung verlangt werden.

Folgen der Nichtbeachtung der Abmahnung

Erfolgt keine fristgerechte Reaktion auf die Abmahnung kann der Abmahnende gerichtliche Schritte einleiten, ohne das Risiko eines sofortigen Anerkenntnisses zu tragen. Als gerichtliche Schritte ist neben einer normalen Klageerhebung insbesondere die Einleitung eines gerichtlichen Eilverfahrens möglich. In einem solchen Verfahren kann der Abmahnende einen gerichtlichen Titel (Beschluss) gegen Sie erwirken, ohne dass Sie zwingend vom Gericht vor Erlass des Titels angehört werden müssen. Selbst wenn die Abmahnung daher unberechtigt ist, sollten Sie Maßnahmen ergreifen. Ansonsten besteht das Risiko, dass das Gericht aufgrund der einseitigen Darstellung des Abmahnenden den gerichtlichen Beschluss erlässt. Sie müssten dann aktiv gegen den vorläufig vollstreckbaren, gerichtlichen Beschluss vorgehen.

Welche Reaktionsmöglichkeiten bestehen?

Auf die Abmahnung kann sehr unterschiedlich reagiert werden. Die Wahl der Reaktion hängt davon ab, ob die Abmahnung berechtigt erscheint und wie groß das Risiko eines gerichtlichen Vorgehens des Abmahnenden ist. Häufig wird sich der Sachverhalt nicht oder nicht sogleich aufklären lassen oder die rechtliche Situation ist bislang ungeklärt. So kann Ihnen etwa vorgeworfen werden, Ihr Unternehmen habe unlauter mit „die Nr. 1 im Markt“ geworben. Dies ist wettbewerbsrechtliche eine Allein- und Spitzenstellungsbehauptung, die zutreffend sein muss. Nun wird sich vielleicht nicht innerhalb der zu beachtenden Fristen klären lassen, ob die Werbeaussage aktuell noch zutreffend ist oder sich die notwendigen Nachweise nicht rasch genug zusammenstellen. Auch kann rechtlich überlegt werden, ob aufgrund eines möglicherweise vorhandenen Hinweises über ein Sternchen neben der Werbeaussage die Allein- und Spitzenstellungsbehauptung hinreichend relativiert wurde.

Modifizierte Unterlassung

Besteht eine derartige Unklarheit, sollte nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Denn wird bei jeder Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe verwirkt. Im obigen Beispiel werden Vertragsstrafen auch dann verwirkt, wenn noch alte Werbeflyer mit der angegriffenen Werbeaussage im Umlauf befindlich sind. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte daher genau geprüft werden. Selbst wenn eine eindeutige Rechtsverletzung vorliegen sollte, sollte geprüft werden, ob die Unterlassungserklärung nur unter Bedingungen abgegeben wird, um die unmittelbare Verwirkung der Vertragsstrafen zu vermeiden (z.&.B. weil die Werbeflyer nicht rechtzeitig aus dem Verkehr genommen werden können).

Selbst dann, wenn eine Unterlassungserklärung abgegeben werden soll, ist es erfahrungsgemäß nicht sinnvoll, die von dem Abmahnenden vorformulierte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Denn diese enthält oftmals Formulierungen und Regelungsinhalte, die gar nicht Gegenstand der Unterlassungserklärung sein müssen (oder in Ihrem Interesse sollten). In diesem Zusammenhang empfiehlt es sich, eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.

Schutzschrift

Wenn die Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sollte, dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werden sollte, sind weitere Schritte zu überlegen. Denn es besteht das Risiko, dass der Abmahnende ein gerichtliches Eilverfahren einleitet (einstweiliges Verfügungsverfahren), in dem Sie vor Erlass des gerichtlichen Titels (Beschluss) noch nicht einmal angehört werden. Um sicherzustellen, dass das Gericht zumindest Ihre Darstellung der Sach- und Rechtslage bei einer Entscheidung kennt, kann eine Schutzschrift bei Gericht hinterlegt werden. Erfahrungsgemäß führt dies zugleich dazu, dass das Gericht erst nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet.

Weitere Reaktionsmöglichkeiten

Darüber hinaus bestehen weitere Rekaitonsmöglichkeiten, die je nach der genauen Situation zu wählen sind. So kann bereits ein außergerichtliches Schreiben an den Abmahnenden genügen, um die Situation zu klären, z. B. wenn ersichtlich ein Irrtum beim Abmahnenden vorliegt.

Denkbar ist es auch, den Abmahnenden dazu aufzufordern, auf die Geltendmachung der behaupteten Ansprüche zu verzichten und andernfalls eine sog. negative Feststellungsklage zu erheben.

Erstattung der Rechtsanwaltskosten?

Ob die geforderten Rechtsanwaltskosten zu erstatten sind, richtet sich in der Hauptsache danach, ob die Abmahnung berechtigt ist. Der Abmahnende kann die Erstattung der Rechtsanwaltskosten jedoch nicht im Eilverfahren geltend machen. Daher besteht oftmals zunächst Zeit, die Berechtigung des eigentlichen Vorwurfs in der Abmahnung zu klären, bevor eine Entscheidung über die Erstattung der Rechtsanwaltskosten getroffen wird.

Selbst wenn dem Grunde nach Rechtsanwaltskosten erstattet werden sollen, ist zu prüfen, ob die verlangte Kostenerstattung auch der Höhe nach zutreffend ist.

Die Kostenerstattung richtet sich nach einem vom Abmahnenden gewählten Streitwert (auch: Gegenstandswert). Aufgrund von Erstattungsvorschriften im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) errechnet sich ausgehend von diesem Streitwert ein Erstattungsbetrag. Mitunter wird sogar einen Erhöhungsfaktor geltend gemacht, z. B. weil mehrere Abmahnende vorhanden sind oder die Angelegenheit angeblich einen besonderen Schwierigketisgrad aufweist. Es sollte daher genau geprüft werdne, ob die Forderung der Höhe nach zutreffend ist.

Auskunft und Schadensersatz

In der Regel wird mit der Abmahnung bereits die Erteilung einer Auskunft geltend gemacht. Zugleich verlangt der Abmahnende, dass Sie sich dem Grunde nach zur Erstattung des entstandenen Schadens verpflichten sollen.

Oftmals wirkt die Formulierung, dass man sich zum Schadensersatz dem Grunde nach verpflichtet etwas unscheinbar. Allerdings ist zu beachten, dass der Abmahnende nach Erteilung der Auskunft einen Schadensersatzbetrag berechnen wird und in einem Folgeschreiben die Erstattung von Ihnen verlangt. Der Betrag liegt erfahrungsgemäß über dem Betrag, der erwartet wurde. Dennoch hat die Auskunft wahrheitsgemäß zu erfolgen, denn ein unwahre Auskunft wird in aller Regel einen strafbaren Betrug oder Betrugsversuch darstellen. Es ist daher umso mehr zu prüfen, ob der Vorwurf in der Abmahnung überhaupt dem Grunde nach berechtigt ist. Denn wenn der Vorwurf in der Abmahnung unberechtigt ist, muss ersichtlich auch kein Schadensersatz bezahlt werden.

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