Neue BGB-Regelungen zu hybriden bzw. rein virtuellen Versammlungen und Sitzungen - bei Vereinen und Stiftungen „im Wege der elektronischen Kommunikation“
bei Vereinen und Stiftungen „im Wege der elektronischen Kommunikation“
Es tut sich also doch noch, zumindest ein wenig, etwas zu nun auch dauerhaft geltenden gesetzlichen Regelungen für digital bzw. elektronisch durchgeführte Sitzungen und Versammlungen bei Vereinen und Stiftungen. Das Bürgerliche Gesetzbuch ist mit den in § 32 Abs. 2 BGB n. F. enthaltenen Regelungen hierzu ergänzt worden, die am 21.03.2023 in Kraft getreten sind. Diese sollen ermöglichen, dass Versammlungen und Sitzungen „im Wege der elektronischen Kommunikation“ auch ohne entsprechende Satzungsregelungen durchgeführt werden können, soweit die Satzung nichts Abweichendes hierzu vorsieht.Aber was wurde mit diesem neuen Gesetz geregelt? Und was gerade nicht?Sind auch weiterhin Satzungsregelungen hierzu sinnvoll oder werden solche gar dennoch benötigt? In welchen Fällen?
NPOen, kirchliche und soziale Einrichtungen