Entgelterhöhungen im Heimvertrag nur mit Zustimmung des Heimbewohners

Entgelterhöhungen im Heimvertrag benötigen zu ihrer Wirksamkeit stets der Zustimmung des Heimbewohners. Dies gilt auch dann, wenn der Heimbewohner Leistungen nach SGB XI oder XII empfangen sollte (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - III ZR 279/15 -)

Hintergrund

Die Höhe des Heimentgelts wird in Pflegeheimen in erster Linie durch die Pflegesatz- und Entgeltvereinbarungen bestimmt, welche die Heimträger mit den Kostenträgern nach den Vorschriften des SGB XI aushandeln und vereinbaren. In stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe gelten die entsprechenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach den Vorschriften des SGB XII. Diese leistungsrechtlichen Entgeltvereinbarungen wirken unmittelbar nur im Verhältnis zwischen den Heimträgern und den Kostenträgern. Im Verhältnis zwischen den Heimträgern und den Heimbewohnern müssen die Heimentgelte im Heimvertrag stets gesondert vereinbart werden.

Wenn der Heimträger infolge von Kostensteigerungen höhere Pflegesatz- oder Entgeltvereinbarungen mit dem Kostenträger aushandelt, kann der Heimträger nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) grundsätzlich auch eine entsprechende Entgelterhöhung gegenüber dem Heimbewohner verlangen. Bislang war jedoch in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob diese Entgelterhöhung durch den Heimträger einseitig vorgenommen werden kann, oder ob eine Zustimmung des Heimbewohners notwendig ist.

Entgelterhöhung im Heimvertrag nur mit Zustimmung des Heimbewohners möglich

Bei den nicht sozialleistungsberechtigten Heimbewohnern, die für ihre Heimentgelte mit eigenen Mitteln aufkommen (sog. „Selbstzahler“), ging die vorherrschende Auffassung davon aus, dass die Zustimmung des Heimbewohners zur Wirksamkeit der Entgelterhöhung notwendig sei. Demgegenüber sollte die Zustimmung der sozialleistungsberechtigten Heimbewohner jedoch entbehrlich sein. Schließlich hätten die Sozialleistungsträger eben jene Heimentgelte bereits nach den Vorschriften des SGB XI oder XII mit den Heimträgern vereinbart, weshalb eine zusätzliche Zustimmung der Bewohner nicht notwendig sei.

Dieser Auffassung hat sich der BGH in seiner jüngsten Entscheidung jedoch nicht angeschlossen, sondern ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur die Selbstzahler, sondern gerade auch diejenigen Heimbewohner, die Leistungen nach dem SGB XI oder XII erhalten, einer Entgelterhöhung im Heimvertrag zu deren Wirksamkeit stets zustimmen müssen.

Praktische Auswirkungen der neuen BGH-Entscheidung

Mit seiner Entscheidung vom 12. Mai 2016 hat der BGH in der Praxis eine weitere ganz erhebliche Hürde für die Heimträger geschaffen. Neben den langwierigen Pflegesatz- und Entgeltverhandlungen mit den Kostenträgern tritt nun auch noch das Erfordernis, dieses Verhandlungsergebnis mit jedem einzelnen Heimbewohner im Heimvertrag gesondert zu vereinbaren – und zwar bei jeder Entgelterhöhung aufs Neue.

Sollte der Heimbewohner die Zustimmung ausdrücklich verweigern, bliebe dem Heimträger nichts anderes übrig, als die Zustimmung auf dem Rechtsweg einzuklagen. Für den Fall, dass ein Heimbewohner auf das Erhöhungsverlangen nicht reagiert, bestehen gegebenenfalls Möglichkeiten, eine Zustimmung durch schlüssiges Verhalten zu „fingieren“. Hierzu sollte der Heimvertrag aber entsprechende Regelungen enthalten, die zudem mit dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbar sein müssen.

Bei denjenigen Heimbewohnern, deren Heimentgelte von den Kostenträgern übernommen werden, besteht außerdem die Hoffnung, dass diese Kostenträger die von Ihnen selbst mit den Heimträgern ausgehandelten und vereinbarten Entgelte auch dann bewilligen, wenn der Heimbewohner seine Zustimmung zur Entgelterhöhung im Heimvertrag (noch) nicht erteilt haben sollte. Ob sich diese Handhabung durchsetzen wird, bleibt jedoch abzuwarten.

Die Entscheidung des BGH löst in jedem Fall Handlungsbedarf auf Seiten der Heimträger aus:

  • Nunmehr steht zweifellos fest, dass Regelungen in Heimverträgen, die eine einseitige Entgelterhöhung vorsehen, unwirksam sind. Im Gegenzug bestehen nun aber Gestaltungsmöglichkeiten für eine Zustimmungsfiktion im Heimvertrag. Die Heimträger sind daher in jedem Fall gehalten, ihre Heimverträge anzupassen.
  • Für alle künftigen Entgelterhöhungen müssen nun Zustimmungen aller Heimbewohner eingeholt werden. Dabei müssen vor allem die besonderen Anforderungen des WBVG eingehalten werden (insb. schriftliche Begründung, Darstellung der Bemessungsgrundlage und Kostenpositionen sowie Gegenüberstellung der alten und neuen Entgeltbestandteile).
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